FS-BELT FÖRDERTECHNIK e.u

 Inhaber : Sirwan Fatah

s.fatah@fs-belt.eu

Mobil: 0699 / 109 11 685

 

UID Nr.: ATU 39703308

Firmenbuch Nr. FN 328502 t

LG Wiener Neustadt

 

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Erste Bank AG

Kto.Nr. 06831729

BLZ 20111

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich

Die Nachstehende AGB gelten für alle unsere Leistungen, Angebote, Lieferungen, Verkäufe oder sonstige Geschäfte einschließlich deren Vermittlung. Aufhebung, Änderung oder Ergänzung eines Vertrages und unserer Bedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, einschließlich solcher über die Aufhebung der Schriftform sind unwirksam.

 

1. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt, soweit nicht eine vorherige schriftliche Vereinbarung über fernmündliche Bestellungen besteht. Spätere Nebenabreden und Ergänzungen, insbesondere hinsichtlich Liefertermine, haben die Parteien zur Beweissicherung schriftlich zu bestätigen. Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss auf etwaige besondere Sicherheitsanforderungen schriftlich hinzuweisen.

 

2. Überlassene Unterlagen und Eigentumsvorbehalt

(A) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen

Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung zu dem Besteller zustehenden und noch nicht entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

 

(B) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

 

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

3. Preise und Zahlung

 

(A) Unsere Preise gelten ab Werk, sonstige Vereinbarungen müssen in schriftlicher Form festgehalten werden. zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Unsere Firma hat keine ARA-Mitgliedschaft, die Originalverpackungen von unseren Geschäftspartnern werden von uns weiter verwendet und somit kommen unsere Lieferungen in Normalfall ohne Verpackung raus daher ist die ordentliche Entsorgung eine Sache der Kunde. und haben gegenüber der ARA keine Verpflichtungen.

 

(B) Die Zahlung Unsere Rechnungen erfolgen ausschließlich auf das genannte Konto. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden ausnahmslos nachgefordert.

 

(C) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

(D) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

(E) Rechnungen sind sofort mit Zugang beim Besteller zur Zahlung fällig. Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtung nicht vereinbarungsgemäß, können wir nach Setzen einer angemessenen Nachfrist alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher, die gestundet sind oder für die erfüllungshalber Wechsel gegeben wurden, sofort fällig stellen. Noch ausstehende Lieferung oder Leistungen brauchen wir in diesen Fällen nur gegen angemessene Sicherheitsleistung ausführen. Lässt der Kunde eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung verstreichen, und leistet er auch nicht Sicherheit, so sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern und wegen nicht Erfüllung Schadensersatz zu verlangen

oder vom Vertrag zurückzutreten. Auf Rechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht strittig sind.

 

4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten odereinvernehmlich sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Rücktrittsrechte ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

5. Lieferung und Lieferzeit

(A) Die von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus und wird möglichst eingehalten, ist aber stets unverbindlich, Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

(B) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

(C) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

6 Gewährleistung und Haftung für Mängel

 

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jede weitere Verwendung welche den Defekt vergrößern könnte, macht mögliche Mängelansprüche ungültig.

 

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

 

(3) Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter bzw. garantierter Eigenschaften gehört, haften wir wie nachstehend ausgeführt:

 

(A) Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster übersandt werden, zu untersuchen.

 

(B) Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen 3 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns schriftlich eingegangen ist.

 

(C) Verdeckte Mängel sind in gleicher Weise innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung zu rügen, spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang.

 

(D) Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) wird auf ein Jahr begrenzt, Fälle arglistiger Täuschung sind hiervon ausgenommen. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Gesetz.

 

(E) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Waren weiter verarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.

 

(F) Das Recht des Kunden, Ansprüche aus angezeigten Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist der Mängelansprüche).

 

(G) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

(I) Liefern wir die Ware auftragsgemäß unmittelbar an einen Dritten, so ändert dies nichts an der Verpflichtung des Kunden im Rahmen der bevorstehenden Bestimmungen über Untersuchungspflicht und Mängelrüge.

 

(J) Über Fremderzeugnisse, deren Wert im Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes nicht unerheblich ist, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen. In diesen Fällen lebt unsere unmittelbare Gewährleistung bei unverjährten Ansprüchen erst und nur dann auf, wenn der Kunde Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer nicht durchsetzen kann. Die Gewährleistungsfrist der Ansprüche des Kunden gegen uns ist in diesem Fall in der Zeit von der Einreichung der Klage gegen den Zulieferer bis zur rechtskräftigen Entscheidung und ggf. erfolglosen Zwangsvollstreckung gehemmt.

 

(K) Bei der Rüge und der Behebung von Mängeln, für die wir nicht haften, behalten wir uns vor, die Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitslöhne unserer Monteure für die Nachbesserungsversuche sowie die Materialkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei berechtigter Mängelrüge tragen wir die Kosten für das Ersatzstück bzw. die Ersatzteile einschließlich Versand und die Kosten für Ein- und Ausbau, ferner die Reise und Übernachtungskosten sowie die Arbeitslöhne unserer Monteure. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.

 

(L) Falls sich der Liefergegenstand im Ausland befindet, ohne dass uns das bei Abgabe unseres Angebotes bekannt war, sind wir nur zur Nachbesserung in unserem Werk verpflichtet, wobei die Kosten für An- und Abtransport der Kunde trägt. Falls wir auf Wunsch des Kunden die Nachbesserung beim ausländischen Standort vornehmen, trägt der Kunde die Reise- und Übernachtungskosten unserer Monteure sowie die Transportkosten für Ersatzteile; wir sind berechtigt, auf die zu erwartenden Kosten einen entsprechenden Vorschuss zu erheben. Die übrigen Kosten tragen wir. Erhebt der ausländische Staat auf die Einfuhr von Ersatzteilen Einfuhrumsatzsteuer und/oder Zölle, so trägt der Kunde diese Abgaben oder erstattet sie uns.

 

(M) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Anordnungen zur Erreichung des Leistungserfolges und zur Lieferung von Ersatzteilen und Ersatzwaren hat uns der Kunde die nach

billigem Ermessen notwendig erscheinende Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn der Kunde die

von uns getroffenen Anordnungen nicht befolgt und dadurch der Leistungserfolg vereitelt oder wesentlich erschwert wird, sind wir von unserer Mängelhaftung befreit.

 

(N) Nach unserer Wahl leisten wir Gewähr durch Nachbesserung – wobei uns drei Nachbesserungsversuche zustehen – oder liefern Ersatzware. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

 

(O) Bei der Lieferung gebrauchter Maschinen und Teile ist die Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen.

 

(4) Schadensersatzansprüche gegenüber uns, unseren Arbeitnehmern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Inhalt haben, sind – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen. Wir, unsere Arbeitnehmer und/oder unsere Erfüllungsgehilfen haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist allerdings unsere Haftung für den Fall des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(5) In den Fällen der zulässigen Haftungsbegrenzung bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beträgt der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schaden höchstens 5% vom Auftragswert.

 

(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Verletzung von Körper, Leben und/oder Gesundheit.

 

(7) Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Österreich besteht uneingeschränkt.

 

7. Fertigungstoleranzen

 

Unsere Sonderanfertigungen unterliegen Fertigungstoleranzen (Meterware):

Breite: ± 2% (mind. ± 3mm) Länge: ± 5% (mind. 100mm)

Dicke: ± 10 % Fördergurte

 

(2) Gummifördergurte mit einer Breite von über 2000mm haben zwei parallele Gewebeeinlagen, die transversal verknüpft sind.

 

8. Sonstiges

 

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Wiener Neustadt, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Zu unseren Kunden gehören


Generalvertretung unserer Partner